Bewertung anderer Wirtschaftsgüter als Grundvermögen
Diese Stelle bewertet im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Bewertungsgesetz (BewG) für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer das Betriebsvermögen, die Anteile an Kapitalgesellschaften und die sonstigen Wirtschaftsgüter.
Zuständig ist das Finanzamt Hof.
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Ihre Ansprechpersonen beim Finanzamt Hof
Aufgabenbereich | Dienststelle | Telefon 09281 929 + Nebenstelle |
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Bewertung anderer Wirtschaftsgüter als Grundvermögen (§ 151 BewG) | Hof | 1155, 1156, 1157, 1158, 1159, 1197 |